Satzung des Vereins Freie Software Freunde e.V.

— in der Fassung der Änderung durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2017 —

Präambel

Wir wollen selbstlos in Staat und Gesellschaft für die Förderung Freier Software und Offener Standards arbeiten. Wir sind überzeugt davon, dadurch dem allgemeinen Wohl und der Freiheit der Menschen dienen zu können. Hierzu wollen wir auch mit Menschen und Organisationen zu­sammenarbeiten, die unsere Anliegen teilen.

Wir wollen ein Bewusstsein für die Bedeutung Freier Software schaffen. Zur Wahrung der Demo­kratie setzen wir uns für einen gleichrangigen und selbstbestimmten Zugang aller Menschen zur di­gitalen Gesellschaft ein. Hierzu gehören auch die informationelle Selbstbestimmung und die Chan­cengleichheit beim Zugang zu Informationen. In Bildung und Wissenschaft setzen wir uns für den freien Austausch von Wissen und einen freien und gleichberechtigten Zugang zu technischem Wissen für alle ein.

Die digitale Gesellschaft ist eine internationale. Der Einsatz für Freiheit und Gleichheit in dieser Gesellschaft dient daher der Völkerverständigung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freie Software Freunde". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein fördert Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(2) Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien.
  2. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
  3. Veranstaltung und/oder Förderung von Treffen, Projekten, Kongressen und Konferenzen.
  4. Verbreitung von Informations- und Schulungsmaterial.
  5. Die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und das Bildungs­potential Freier Software, sowie des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technik.
  6. Ideelle Unterstützung von Datenschutzbeauftragten, sowie anderer staatlichen Stellen und privater Organisationen in allen Fragen der Auswirkungen digitaler Technik auf die Gesell­schaft,
  7. die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen, die die gleichen ge­meinnützigen Ziele verfolgen,
  8. Unterstützung von lokalen und regionalen Gruppen, auch anderer gemeinnütziger Organi­sationen, auch international, die im Sinne der Präambel arbeiten.
  9. die Verbreitung der sozial-ethischen Ideale Freier Software,
  10. die Entwicklung und Bereitstellung von Freier Software für die Allgemeinheit.
  11. Hilfestellung und Beratung bei Fragen zu Freier Software und Offenen Standards.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fas­sung; er dient ausschließlich und unmittelbar dem Nutzen der Allgemeinheit.

(4) Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungs­gemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aus­gaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen bzw. der Auflö­sung bei juristischen Personen.

(4) Der Austritt wird durch Willenserklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand vollzogen.

(5) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie grob gegen die Ziele der Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schaden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Vergütungen

(1) Es wird von den Mitgliedern auch ein finanzieller Beitrag erhoben.

(2) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitglieder­versammlung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vorsitzende

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist allein zuständig für:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Genehmigung des Finanzberichtes,
  3. Bestellung von Finanzprüfern,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Genehmigung der Beitragsordnung,
  6. Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  7. die Auflösung des Vereins.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein Fünftel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederver­sammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schrift­lich beantragen.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Einladung sind die Tagesordnung und alle nötigen In­formationen beizufügen.

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Mitgliedersammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom eingangs der Versammlung gewählten Protokollführer hilfsweise vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassierer.

(2) Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ab­lauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.

(5) Der Kassierer hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich Abrechnung und Vermögensübersicht.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstat­tung notwendiger Auslagen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, über die er die nächste Mitgliederver­sammlung zu informieren hat.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

§ 9 Formfragen

(1) Die Organe des Vereins können Beschlüsse auch in Schriftform fassen.

(2) Signierte E-Mails gelten als Schriftform im Sinne dieser Satzung.